Mit Sicherheit ins gemeinsame Glück
Während in Frankreich seit 1999 mit dem zivilen Solidaritätspakt PACS alle unverheirateten Paare einfach einen Rechtsstatus erlangen können, sind in Deutschland die sogenannten „wilden Ehen“ gesetzlich nicht geregelt. Die Regelungen des Eherechts und zur Lebenspartnerschaft sind auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. Solange alles glatt läuft im Alltag, ist das kein Problem, sobald aber unvorhergesehene Ereignisse eintreten wie Trennung, Krankheit oder Tod, können daraus vielerlei, teils unüberwindbare Schwierigkeiten erwachsen. Insbesondere für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem oder mehreren Kindern stellt sich von daher die Frage, was in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist bzw. was durch einen sog. Partnerschaftsvertrag schriftlich geregelt werden kann. Wenigstens die wichtigsten Angelegenheiten sollten Partner rechtlich absichern lassen:
Vaterschaftsanerkenntnis/gemeinsame elterliche Sorge
Sofern keine Ehe geschlossen wurde, ist Vater derjenige, der die Vaterschaft anerkennt. Die Abgabe eines Anerkenntnisses ist bereits vor Geburt des Kindes möglich, setzt jedoch stets die Zustimmung der Mutter voraus. Zuständig für die Anerkennung und die Zustimmung sind das Jugendamt, das Amtgericht sowie der Notar. Rechtsfolgen des Anerkenntnisses sind: Das Umgangsrecht, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus § 1615l BGB, das Erbrecht sowie das gemeinsame Sorgerecht für den Fall der Abgabe einer Sorgerechtserklärung.
Schweigepflichtentbindungserklärung/Vollmachten
Der nichteheliche Lebenspartner erhält aufgrund der Schweigepflicht von Ärzten und Pflegepersonal keinerlei Information. Soll dies vermieden werden, empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Lebenspartner zu entbinden. Die Erklärung kann mit einer sog. Krankheitsvollmacht verbunden werden, sodass der nichteheliche Lebenspartner im akuten Fall in eine Operation/Heilbehandlung einwilligen kann.
Eventuell empfiehlt sich die Erteilung wechselseitiger Vollmachten für bestimmte oder für alle Geschäfte. Hilfreich ist auf alle Fälle eine Postempfangsvollmacht, da der Postbote gegebenenfalls die Post nicht aushändigen darf.
Eigentum/Schenkung/Hausrat/Zuwendung
Da die Hausratsverordnung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Anwendung findet, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse für den Fall der Trennung. Um die Beweislage zu erleichtern, kann eine Inventarliste erstellt und stetig ergänzt werden. Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht nicht, sodass eine schriftliche Regelung zur Aufteilung des Vermögens/angeschaffter Gegenstände sinnvoll ist.
Versorgungsausgleich
Die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich (Altersvorsorge) gelten nur für die Ehe. Damit der nichteheliche Lebenspartner im Alter nicht ohne Absicherung dasteht, kann eine Lebensversicherung abgeschlossen werden.
Erbrecht/Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbrecht sowie ein Anspruch auf Pflichtteil besteht gesetzlich nicht. Soll dem nichtehelichen Lebenspartner im Todesfall etwas zukommen, müssen die Partner dies testamentarisch regeln. Was Erbschafts- und Schenkungssteuer anbelangt, genießen nichteheliche Partner keinerlei Freibeträge.
Vorstehendes stellt lediglich eine exemplarische Aufzählung der wichtigsten Regelungsmöglichkeiten dar. Ein Partnerschaftsvertrag sollte wegen der nahezu unbegrenzten Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen zwingend individuell auf die jeweilige Interessenlage zugeschnitten sein. Deshalb empfehlen wir dringend, sich von einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt beraten zu lassen. pro familia bietet hier die Möglichkeit einer kostengünstigen anwaltlichen Erstberatung. Nähere Infos dazu unter 0761/296256 oder unter
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Zuletzt aktualisiert am Montag, 13. April 2009 |
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